Gemeinwirtschaft

Gemeinwirtschaft
Ge|mein|wirt|schaft 〈f. 20; unz.〉 Wirtschaftsform, bei der nicht der private Gewinn, sondern die Bedarfsdeckung des gesamten Gemeinwesens im Vordergrund steht

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Ge|mein|wirt|schaft, die:
der Gesamtheit dienende, nicht auf Gewinn ausgerichtete Wirtschaftsform.
Dazu:
ge|mein|wirt|schaft|lich <Adj.>.

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Gemeinwirtschaft,
 
uneinheitlich abgegrenzter Begriff, der 1) eine besondere Zielsetzung wirtschaftlicher Aktivität bezeichnet, 2) für eine besondere organisatorisch-rechtliche Struktur des Wirtschaftens (Trägerschaft) steht. Beide Gesichtspunkte können jeweils sowohl auf die Gesamtwirtschaft als auch auf einzelne Wirtschaftseinheiten bezogen sein. 3) im älteren Sprachgebrauch Bezeichnung für eine durch Verstaatlichung (Sozialisierung) der Produktionsmittel und/oder zentrale Planung gekennzeichnete Wirtschaftsordnung.
 
Der unter 1) genannte Aspekt wird verschiedentlich auch als Gemeinwirtschaftlichkeit bezeichnet und bringt zum Ausdruck, dass der Ertrag wirtschaftlicher Tätigkeit einer übergeordneten Gesamtheit (dem »Gemeinwohl«) zugute kommen soll, z. B. in Form niedrigerer Preise oder dadurch, dass Güter und Dienstleistungen (z. B. öffentlicher Nahverkehr) bereitgestellt werden, die auf dem freien Markt allenfalls zu einem für die Allgemeinheit nicht erschwinglichen Preis angeboten werden (z. B. Infrastruktureinrichtungen). Insofern ist Gemeinwirtschaftlichkeit der Gegensatz zum Gewinnstreben in der Wirtschaftsform der Einzelwirtschaft. Anders als in der Einzelwirtschaft, wo einzelne oder wenige Unternehmer Eigentümer und Leiter der Unternehmen sind, werden diese Funktionen in der Gemeinwirtschaft von einer konkreten Gemeinschaft (Gewerkschaften, Kirchen, Parteien, Verbände) oder abstrakten Gemeinschaft (Staat) wahrgenommen, die nicht eigennützige, sondern gemeinnützige Ziele verfolgt. Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sind solche, auf die mindestens einer der unter 1) und 2) genannten Gesichtspunkte zutrifft. Der Terminologieausschuss der Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft unterscheidet folgende gemeinwirtschaftliche Unternehmen: 1) die in öffentlicher Trägerschaft geführten öffentlichen Unternehmen (z. B. Deutsche Bahn AG); 2) die so genannten freigemeinwirtschaftlichen Unternehmen mit privater Trägerschaft, die aus freien Stücken öffentliche Aufgaben erfüllen (z. B. Genossenschaften und gemeinwirtschaftliche Unternehmen der Gewerkschaften); 3) die gesetzlich auf gemeinwirtschaftliches Handeln festgelegten öffentlich gebundenen Unternehmen, die unter privater Trägerschaft stehen (z. B. die öffentlichen Versorgungsunternehmen der Elektrizitätswirtschaft).
 
 
Archiv für öffentl. u. freigemeinnützige Unternehmen, Jg. 7 ff. (1964/65 ff.);
 B. Röper: Theorie u. Praxis der gemeinwirtschaftl. Konzeption (1976);
 
Aufgaben öffentl. u. gemeinwirtschaftl. Unternehmen im Wandel, hg. v. P. Eichhorn u. a. (1983);
 
Neue Heimat, G., Gewerkschaften, hg. v. J. Goldberg (1987).

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Ge|mein|wirt|schaft, die: der Gesamtheit dienende, nicht auf Gewinn ausgerichtete Wirtschaftsform.

Universal-Lexikon. 2012.

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